Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urt. v. 16.03.2000 - C-329/97 - ECLI:EU:C:2000:133 "Ergat", stRspr.), richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat.

Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27).

BVerwG 1. Senat, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19/14; Quelle: Juris

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