Haben die Ehegatten, die beide griechische Staatsangehörige sind, in einer notariellen Vereinbarung hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt, so erhöht sich der nach griechischem Recht zu bestimmende Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel (Anschluss OLG München, 16. April 2012, 31 Wx 45/12, NJW-RR 2012, 1096 und OLG Schleswig, 19. August 2013, 3 Wx 60/13, NJW 2014, 88; entgegen OLG Köln, 5. August 2011, 2 Wx 115/11, FamRZ 2012, 819 und OlG Frankfurt, 20. Oktober 2009, 20 W 80/07, FamRZ 2010, 767).(Rn.21)
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 21 W 47/14 –, juris)

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