Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Prämienrückzahlungsklage nach unwirksamem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer zulässigerweise in Deutschland tätigen griechischen Lebensversicherung: internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Anwendbarkeit deutschen Rechts hinsichtlich notwendiger Widerrufsbelehrung; Umfang des Zahlungsanspruchs

 1. Für die Klage eines in Deutschland wohnhaften griechischen Staatsangehörigen gegen ein griechisches Versicherungsunternehmen, das in Deutschland erlaubterweise Lebensversicherungen vertreibt und mit dem Kläger eine Lebensversicherung auf Fondsbasis abgeschlossen hat, ist ungeachtet der im Vertrag bestimmten ausschließlichen Zuständigkeit Athener Gerichte nach Art. 13 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.

2. Da die Parteien für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, ist der Vertrag nach § 5a VVG nicht wirksam zu Stande gekommen, wenn die Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht in dem Versicherungsschein und in der von ihm unterzeichneten "Erklärung über den Erhalt der Versicherungspolice" nicht den in § 5a II 1 VVG gestellten Anforderungen genügt und er dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags binnen eines Jahres seit Zahlung der Einmalprämie widersprochen hat.

3. Wegen der Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückzahlung der Einmalprämie nebst den gezogenen Nutzungen, die in Höhe von 4 % Zinsen seit der Zahlung der Einmalprämie geschätzt werden.

OLG Düsseldorf, – 4 U 192/01 – Quelle: Juris

 

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